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  #1 (permalink)  
Alt 08.04.2008, 14:32
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Hallo mal ma was rechtliches:

Verein XY hat Tag der offenen Tür und macht Fotos für die Homepage. Eines Tages sieht Herr XY ein Bild von Ihm auf der Webseite des Vereins veröffentlicht. "Das geht natürlich nicht, die hätten mich fragen müssen!" flucht Herr XY und will den Vereein verklagen.

Hat seine Klage Aussicht auf Erfolg?
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Alt 08.04.2008, 15:12
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Hallo, ChOpSueY!
Zitat:
Hat seine Klage Aussicht auf Erfolg?
Die Standardanwort: das kommt darauf an!

Erstens musst Du klären, ob Herr XY, vom öffentlichen Status gesehen, eine Unterlassung überhaupt verlangen kann.

Zweitesn ist es abhängig davon, worauf er klagt: Unterlassung, Schadenersatz oder sonstwas.

Jetzt schlauer?
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Alt 08.04.2008, 15:19
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Grundsätzlich erstmal die Rechtsgrundlage (KunstUrhG) dazu:
Zitat:
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Grundsätzlich ist also erstmal eine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich.

Zitat:
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Die Frage ist hier, ob Punkt 2 oder 3 zutreffen. Punkt 2 solltest du eigentlich recht gut beantworten können, bei Punkt 3 wird es schon schwieriger.

Verbindliche Auskunft kann dir hier sowieso nur ein Anwalt geben, im Zweifelsfall sollte eine Erlaubnis immer eingeholt werden.

Quelle: KunstUrhG - Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
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  #4 (permalink)  
Alt 08.04.2008, 15:30
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Hallo, inta!

Gerade im Zusammenhang mit Fotos kommt auf unsere Gerichte und auch den Gesetzgeber noch einiges an Grundsatzarbeit zu!

Zum Beispiel ist die Frage "Was ist öffentlich?" auch noch nicht abschließend geklärt. Ist eine Webplattform, bei der man sich registrieren muss um an die Inhalte zu kommen, als öffentlich oder als nichtöffentlich zu werten?

Neue Techniken, neue Verfahren, geänderte Gewohnheiten - mal sehen, ob unser Bundestag als gesetzgebende Instanz da Schritt hält!?
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  #5 (permalink)  
Alt 08.04.2008, 15:55
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gibt es denn als webseitenbetreiber die möglichkeit mich von den Inhalten im foto zu distanzieren bzw einen vermekt (disclaimer) oder ähnliches aufzustellen? was ist wenn ich 3 leute fotografiere und die sagen ja ich darf veröffentlichen und im hintergrund ist wer zu sehen der es net will...ist das dann nach (2) legal???
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  #6 (permalink)  
Alt 08.04.2008, 16:15
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Zitat:
Zitat von Dieter Beitrag anzeigen
Zum Beispiel ist die Frage "Was ist öffentlich?" auch noch nicht abschließend geklärt. Ist eine Webplattform, bei der man sich registrieren muss um an die Inhalte zu kommen, als öffentlich oder als nichtöffentlich zu werten?
Ich weiß nicht ob ich dich richtig verstehe, aber mit öffentlich ist doch der Ort des Geschehens gemeint, als das wo das Foto entsteht. Unter eine Veröffentlichung fällt alles sobald du es anderen zugänglich machst.

Zitat:
Zitat von ChOpSueY! Beitrag anzeigen
gibt es denn als webseitenbetreiber die möglichkeit mich von den Inhalten im foto zu distanzieren bzw einen vermekt (disclaimer) oder ähnliches aufzustellen?
Wie soll das denn gehen? Du setzt die Fotos rein und bist damit dafür verantwortlich. Du kannst dich nicht von deinen eigenen Taten distanzieren.

Zitat:
Zitat von ChOpSueY! Beitrag anzeigen
was ist wenn ich 3 leute fotografiere und die sagen ja ich darf veröffentlichen und im hintergrund ist wer zu sehen der es net will...ist das dann nach (2) legal???
Ich würde sagen ja, da diese Person dann nur als "Beiwerk" mit auf dem Foto ist. Ich kann das aber auch nur als interessierter Laie beurteilen.
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  #7 (permalink)  
Alt 08.04.2008, 17:12
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ich würde bei den ganzen Bildergallerien die leute auf ihrere seite haben nen ganz schön heisses thema :/
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