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Dürfte ich als Rechtsbrecher und/oder Straftäter darauf vertrauen, nur in meiner Heimatstadt vors Gericht zu kommen? Lex loci delicti und §32 ZPO. Der "Tatort" ist hier der Ort, von dem das Bild abgerufen wurde, wahlweise der Standort des Servers, auf dem das Bild liegt oder der Ort, von dem das Bild hochgeladen wurde. Muss denn jeder aufrechte Rechteinhaber ( ich rede nicht von Marions Dingsbums, sondern von Otto Normalfotograf) in der ganzen Republik rumreisen um die Übeltäter juristisch zu stellen? Man stelle sich mal vor, dass ein Fotograf 30 Anwälte an dreißig Orten beschäftigen muss, nur weil 30 Leute seine Bilder unberechtigt verwenden. Was für ein Aufwand. Ist das fair? Soll er denn nichts tun? Ist ihm ja kein Schaden entstanden? Oder doch? Willst du wegen des Verdachts eines seltenen Mißbrauchs alle anderen Urheber oder andere Rechteinhaber benachteiligen? Ich möchte bezweifeln, dass die Verwender solcher Bilder gutgläubig sind. Jeder, der fremdes Gut benutzt, weiß doch, dass er erst einmal nachfragen muss. "Mama, der hat ne Schaufel und der gibt se nicht her." "Ist gut mein Sohn, das ist aber auch seine Schaufel, du musst ihn also schon vorher fragen." Im Übrigen sind derlei grundlegende Dinge mittlerweile jedem halbwegs Vernünftigen bekannt. Bestenfalls handeln die Täter also unbedacht. Aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht wie wir alle wissen.
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Das ist ein wirklich sehr interessanter Fall - der stand schon vor etwa zwei Wohen in der FAZ oder in der SZ.
Es sieht so aus, als ob hier jemand drei Dinge auf gewinnträchtige Art zusammengeführt hätte: - das Urheberrecht (inklusive praktizierter Rechtsprechung), - das Userverhalten im Umgang mit fremdem Eigentum, - das Verhalten von Suchmaschinen. In allen drei Bereichen scheint da jemand auf überdurchschnittliche Kenntnisse zurückgreifen zu können. Tja, da zeigt es sich halt mal wieder: Wissen ist Macht! Dass man sein Wissen aber auch anders - moralisch höherwertig - einsetzen kann, wird im Web übrigens auch erwiesen. Glücklicherweise!
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Deine Zitate sind soweit richtig.
Deine zitierte OLG Bremen Entscheidung handelt von einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit. Hierfür muss ein gemeinsamer Markt bestehen, der unter Umständen räumlich eingeschränkt sein kann. Der Versandhändler, der deutschlandweit verkauft (ebay, eigener Shop), begründet einen Gerichtsstand an jedem deutschen Gerichtsort, an dem sein (rechtswidriges) Angebot abgerufen werden kann und soll. Der Pizza-Heimlieferservice aus Hamburg wird den aus München nicht abmahnen können, es gibt einfach keine räumlichen Überschneidungen, keinen gemeinsamen Markt. Mit wenigen in der Art des Angebots oder der Dienstleistung liegenden Ausnahmen kenne ich aber kein Unternehmen, welches nicht deutschlandweit agieren würde, wenn der Preis stimmt. Die LG Hannover- Entscheidung kenne ich nicht. Aber ein Namensrecht ist zunächst einmal ein höchstpersönliches Recht. Ich nehme nicht an, dass es hier um Firmennamen ging? Wenn der Kläger versäumt hat, eine Verbindung zum Erfolgsort zu behaupten- sein Problem. Aber wie das Gesetz einen realen Anknüpfungspunkt fordert (siehe oben) wird man auch sehen müssen, dass zumindest bei Internetverstößen gegen das Urheberrecht der Wohnsitz oder Geschäftssitz des Klägers (= geschädigter Urheber) ein eben solcher ist. Die verfassungsgemäßen Rechte des geschädigten Urhebers aus Art. 14 GG müssen eben auch beachtet werden. Das sind sie dann nicht, wenn dem Urheber die Rechtsverfolgung unzumutbar erschwert wird. Wenn wir schon dabei sind Zitat:
Klar: Forenhopping im Sinne von: Wo bekomme ich die für mich günstigste Entscheidung her? kann eine einschränkende Auslegung des fliegenden Gerichtsstands erfordern. Aber die zitierten Fälle betreffen m.E. vornehmlich Entscheidungen aus dem Wettbewerbsrecht und nicht aus dem Urheberrecht. Hier kann eine Einschränkung aus der Sache heraus gegeben sein, beim Urheberrecht sehe ich diese Beschränkung nicht. Wer fremde Bilder oder Texte klaut, berührt die Interessen des Urhebers überall dort, wo diese Inhalte bestimmungsgemäß abrufbar sind. Bei einer deutschen Webseite ist das halt Deutschland. Ich kenne kein Gericht, welches hier eine Einschränkung vorgenommen hat.
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Offensichtlich gab es aber gerade in diesem Fall ein Mißverständnis, weil der erste Satz "... kostenlos Rezepte und Fotos ..." oder so ähnlich hieß und dann abgemahnt wurde. In diesem Fall (und nur in diesem Fall) würde ich eine entsprechende Auflage begrüßen, da es ja nicht nur um eine Abmahnung ging, sondern gleich um mehrere, das 'Mißverständnis' also nicht nur einmal passiert ist. Aber wie ich bereits festgestellt habe wurde das 'kostenlos' ja zumindest schon entfernt. Aber egal, bevor ich mich in irgendwas reinrede, wo ich nicht mehr rauskomme, oder evtl. falsch formuliere, lese ich hier jetzt nur noch zu dem Thema. |
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Die sagen ja nicht Bilder und sonstige Austellungsstücke kostenlos sonder die sagen Eintritt frei!
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