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  #1 (permalink)  
Alt 14.10.2004, 13:27
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Standard Gerichtsurteil verunsichert Webdesigner

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Alt 14.10.2004, 14:21
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Geldentwertung befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Irgendwie konnte ich mein Grafikprogramm noch nicht dazu bringen die Bilder für eine HP automatisch zu erstellen. Kann mir jemand sagen was ich falsch mache?
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  #3 (permalink)  
Alt 14.10.2004, 14:35
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Beiträge: 1
hallino befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Wenn "Steinzeitmenschen" moderne Technik beurteilen.
__________________
Das Universum und die menschliche Dummheit sind unendlich groß. Wobei ich mir beim Universum nicht sicher bin.
Albert Einstein
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  #4 (permalink)  
Alt 14.10.2004, 16:43
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andir ist ein wunderbarer Anblickandir ist ein wunderbarer Anblickandir ist ein wunderbarer Anblickandir ist ein wunderbarer Anblickandir ist ein wunderbarer Anblickandir ist ein wunderbarer Anblick
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Da fehlen einem die Worte

Allerdings - nach dem Wortlaut und den zitierten Quellen ( die ich kenne) ist das Urteil, was das Entstehen des Bildes angeht, (fast) korrekt.
Die Grafiken selbst mögen nach dem Wortlaut nicht schutzwürdig sein ( obwohl ich das verneine, aber dazu später) jedenfalls die zugrunde liegenden Fotografien schon. Dazu wurde aber nix gesagt.(Fehler 1>revision möglich wenn ich mal davon ausgehe, dass die Firma die Rechte an den Bildern hatte)

Schutz von Grafiken:

Die bisher vorgenommene Trennung von Lichtbildern und Computergrafiken ist obsolet, ( veraltet, nicht mehr zeitgemäß) insbesondere dann, wenn ein nicht unerheblicher Gestaltungsaufwand geleistet wurde (und nicht Kai's Power Tools benutzt wurden)
Zielrichtung des §72 UrhG ist nicht, den Fotografenstand an sich zu schützen, sondern die gestalterische Arbeit des Fotografen und der getätigte Aufwand. Den Rest macht sowieso der Film und das Labor ( und ist demgemäß überwiegend nur "Aufwand". Von nachfolgenden Filtern und Belichtungszeiten möchte ich mal nicht reden.)

Diesselbe Arbeit leistet aber auch der Grafikdesigner, wenn nicht noch mehr, denn er schafft oft auch das Motiv.
Den "Rest", die Visualisierung, leistet dann eben das Programm. Insoweit ist das Programm eine Matritze mit einem potentiellen Inhalt wie der Negativfilm/die Speicherkarte auch, der durch den Nutzer des Programms ( des Photoapparates) erst festgelegt wird, sei es durch Druck auf den Auslöser oder durch Eingabe entsprechender Befehle.
Zwar wird allgemein gesagt, dass es charakteristisch sei, dass der Lichtbildner (~Fotograf) ein Abbild von in der Natur (Umwelt) vorkommenden Lichtreizen erstelle. Daher entfällt der Schutz für Computergrafiken, sofern diese nicht selbst als Werke des Urheberrechts schutzfähig sind.

Dieser Begriff ist meines Erachtens jedoch zu eng gefasst. Die Definition des Lichtbildes ( wie oben) ist geschichtlich nachvollziehbar, aber zu eng, sieht man den Regelungsanreiz( Schutz der gestalterischen Leistung und / oder des Aufwandes.) Nur weil man mal eine brauchbare Definition für Lichtbilder und ähnliche Werke gefunden hat, muss diese nicht auf Ewigkeit Bestand haben. Die Welt hat sich gewandelt und mit ihr die Möglichkeiten, Werke, Lichtbilder oder lichtbild-ähnliche Erzeugnisse herzustellen.

Die gesetzgeberische Wertung kann daher sinngemäß ausgelegt werden und auch den Herstellern "lichtbild-ähnlicher Erzeugnisse, nämlich solche, die sich "anschauen" lassen und letztlich nur darüber die Information vermitteln, Schutz gewähren.

Denn die letzten wesentlichen Änderungen des Urheberrechtsgesetzes berührten nicht Bilder oder ähnliche Werke, sonder Computerprogramme als solche und den Schutz der Musikhersteller . Die enorme Verbreitung und das wirtschaftliche Potential des Mediums Internet wird von diesem Gericht offenbar nicht gesehen. Da das Internet ein vorwiegend visuelles Medium ist, werden dort oft ( weit überwiegend) Grafiken und Fotos eingesetzt. Es besteht also seit Jahren ein zunehmender Regelungsbedarf, der nicht erkannt und auch hier nicht thematisiert wurde.

Somit besteht eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann: Grafiken sind schutzfähig, sofern sie ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung beinhalten.
(Fehler 2: Analogie nicht gesehen)

Der Schutz nach Wettbewerbsrecht ist m.E. auch gegeben. Im Kopieren der Bilder und Verwendung auf der eigenen (konkurrierenden!) Seite liegt eine unmittelbare Leistungsübernahme, die keine eigenen Anstrengungen erkennen läßt, hingegen erhebliche eigene Ressourcen gespart hat.

Die vom Gericht angeführte Nachahmungsfreiheit betrifft Nachahmungen von Produkten etc, bei denen wenigstens ein gewisser Anteil an eigener Arbeit besteht. ( Modewelt: Ähnliche Schnitte, ähnliche Farben) Man will ja den Fortschritt nicht behindern

Nach altem UWG wäre diese schmarotzerische Übernahme nicht zulässig gewesen, Nachahmungsfreiheit hin oder her, diese findet ihre Grenze dort, wo sich jemand zu Zwecken des Wettbewerbs bei anderen schamlos bedient, ohne eigene Anstrengungen zu erbringen. ( Nach neuem UWG auch nicht) (> fehler 3)

Ich hoffe, der Kläger hat Geld genug um die Sache auch noch vor dem BGH durchzufechten. Ich räume ihm recht gute Chancen ein.

andir
__________________
Grüsse Andreas- auch mal wieder da...

Design isn't about the tools, it's about creating the best experience for the user. A design should be based on usability, accesibility, aesthetics, but never on floats, lists or background images. ( by Cameron Adams)
Wiedergelesen: > hier und hier

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